1.
Die
Weiterentwicklung der Jugendhilfe als Auftrag
1.
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner individuellen, geistigen,
emotionalen und körperlichen Fähigkeiten
und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft,
wie sie dem Menschenbilde des Grundgesetzes entspricht.
2.
Es ist das natürliche Recht der Eltern und die ihnen durch die Verfassung
ausdrücklich auferlegte Pflicht, ihren Kindern diese Leistungen zu gewähren.
Es ist die Aufgabe der Jugendhilfe, den Eltern und den jungen Menschen hierbei
zu helfen.
3. Zu den Leistungen
der Jugendhilfe gehören unter anderem Angebote zur Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen.
Sowohl im Erleben der Eltern als auch in ihrem konzeptionellen
Selbstverständnis unterscheiden sich die verschiedenen Tageseinrichtungen
voneinander. Während sich der Kindergarten in seiner Geschichte von der "Kinderbewahranstalt"
für bedürftige Kinder zu einer allgemein angenommenen familienergänzenden
pädagogischen Einrichtung hin entwickelte (Regeleinrichtung), sind Krippen
(in den alten Bundesländern) nicht mehr und Horte noch nicht weit verbreitet.
4.
Die in das KHJG aufgenommene neue Form der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe
ergänzt die klassischen Tageseinrichtungen. Die Tagesgruppe, eine sich aus
der Heimerziehung heraus entwickelte Form teilstationärer Hilfe, ist ein
Angebot für schulpflichtige Kinder mit einem erhöhten erzieherischen
Bedarf. Kinder, die besondere Hilfen für die Förderung ihrer geistigen,
körperlichen, oder sozialen Entwicklung brauchen, werden, sofern ihnen eine
angemessene Hilfe in den von der Konzeption her allen Kindern offen stehenden
pädagogischen Einrichtungen (diese Zugangsweise kennzeichnet Regeleinrichtungen)
nicht zuteil werden kann, in Sondereinrichtungen betreut. Zu diesen besonderen
Einrichtungen gehören Frühfördergruppen, heilpädagogische
Horte, Tagesgruppen und vollstationäre sozialpädagogische Einrichtungen
(Heime).
5. Kinder mit
einem erhöhten erzieherischen Bedarf sind jene, die von diagnostizierenden
Instanzen (Erzieherinnen, Lehrerinnen / Lehrern, Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern,
Eltern u.a.) als "verhaltensauffällig" oder "verhaltensschwierig"
erlebt werden. Im Landkreis Waldshut zum Beispiel wurden die bestehenden Horteinrichtungen
allein für diese Kinder eingerichtet und vom Landkreis bezuschusst. Die entsprechenden
Begründungszusammenhänge schließen die Aufnahme von Kindern ohne
einen erhöhten erzieherischen Bedarf allerdings nicht aus. Insofern sind
diese Horte "Regeleinrichtungen" . Da in Wirklichkeit aber die Horte
und andere Tageseinrichtungen, die sich der Betreuung von Schulkindern widmen,
bisher nur dann von Eltern angefragt wurden, wenn ihre Kinder Probleme in den
Bereichen ihres Sozialverhaltens oder schulischem Lernens hatten, haben sie sich
zu Einrichtungen hin entwickelt, die vom Klientel und von der Aufgabenstellung
her einer Tagesgruppe näher stehen als einer Kindergartengruppe.
Auch
das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) fordert ausdrücklich in seinem
§ 2, dass "Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen
Förderung bedürfen, zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen
gemeinsam gefördert werden (sollen), sofern der Hilfebedarf das zulässt".
6.
Dazu eine Anmerkung zu den Fragen nach der Festlegung von Qualität und Quantität
von Hilfen im Einzelfalle (also nach dem "Hilfebedarf"):
Welche
Hilfen ein bestimmtes Kind braucht, ob ihm also eher in einer "Regelgruppe"
geholfen werden kann oder ob ein anderes Jugendhilfeangebot sinnvoll erscheint,
das kann weder von einer Einzelperson, noch losgelöst von der Lebenssituation
des Kindes entschieden werden. Das KJHG hat für diesen Diagnose- und Entscheidungsprozeß
den Hilfeplan (§ 36) vorgeschrieben. Auf diese Weise wird, bei fachgerechter
Anwendung, die jeweils optimale Hilfe gesichert und deren Zweckmäßigkeit
laufend überprüft .
7.
Es liegt allein in der Verantwortung der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
und vor allem der Träger, ob sie ihre Einrichtung beziehungsweise eine bestimmte
Gruppe für geeignet halten und die hierfür nötigen Rahmenbedingungen
bereitstellen können, darin einem bestimmten Kind die Hilfe zuteil werden
zu lassen, derer es dem Hilfeplan folgend, braucht. Das KJHG oder das KiTaG kennen
- im Gegensatz zum Schulgesetz - keine zum Beispiel Kindergartenbesuchspflicht.
In jedem Einzelfall ist darum sorgsam zu prüfen, ob die gegenwärtige
Hilfeform für ein Kind, dessen Eltern, die anderen Kinder und die Erzieher
angemessen ist, das heißt die Entwicklung des Kindes fördert .
8.
Jeder Hort und jede andere Tageseinrichtung für Kinder, in denen alle
oder die meisten Kinder einen erhöhten erzieherischen Bedarf haben,
kann nur unter Vorbehalt als eine Regeleinrichtung bezeichnet werden. Insofern
sind die bestehenden Gruppenzusammensetzungen in derartigen Tageseinrichtungen
sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob sie den Maßstäben
von Regeleinrichtungen entsprechen - und das heißt zum Beispiel, ohne besondere
Hilfen auskommen - oder ob nicht vielmehr die Rahmenbedingungen dem tatsächlichen
Hilfebedarf der Kinder, die hier und jetzt in der Gruppe sind, angepasst werden
müssen .
Nicht von der Konzeption her, wohl aber von den Motiven der
Inanspruchnahme bestand bisher die Tendenz, dass Tageseinrichtungen für Schulkinder
(Horte) von Kindern ohne einen erhöhten erzieherischen Bedarf kaum oder überhaupt
nicht besucht wurden .
9.
Bisher befinden sich in Kindergärten, der gleichsam klassischen und am weitesten
verbreiteten Regeleinrichtung, ein - je nach Einzugsbereich unterschiedlicher
- Anteil von Kindern mit erhöhtem erzieherischen oder einem zusätzlichen
Förder-Bedarf (hierzu sind jene zu zählen, die geistig oder körperlich
behindert sind), ohne dass diesen Kindern eine besondere Hilfe zuteil wird. Es
sind nicht zuletzt diese Kinder, deren Chancen auf einen erfolgreichen
Schulbesuch von vornherein schlecht sind und darum bereits im Kindergarten nach
geeigneten Hilfen Ausschau gehalten werden muss. Das bedeutet keineswegs, dass
die betreffenden Kinder separiert werden müssen. Es sind ganz im Gegenteil
hierzu integrierende Formen der für den Einzelfall gebotenen Hilfen zu organisieren
und die Arbeitsbedingungen auf den von der Zusammensetzung einer Gruppe her zu
definierenden Bedarf laufend anzupassen.
10.
Genau dies wäre von einer Weiterentwicklung der Jugendhilfe zu erwarten:
Kinder, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen einen erhöhten Hilfebedarf
für sich und in der Regel auch für ihre Familien signalisieren, sollen
- sofern es verantwortet werden kann - diese Hilfen innerhalb der Einrichtungen
erhalten, die sie besuchen (integrative Hilfe). Auf diese Weise soll eine Überweisung
bzw. Ausgrenzung zu Sondereinrichtungen hin vermieden werden.
Drei Dimensionen einer derartigen
Weiterentwicklung der Jugendhilfe lassen sich benennen:
Bestehende
oder neu zu schaffende Einrichtungen, wie Horte oder Krippen sollen (soweit das
noch nicht die Regel ist) durch Aufnahme von Kindern ohne einen erhöhten
erzieherischen Bedarf zu "Regeleinrichtungen" werden und damit überhaupt
erst die Voraussetzungen für die Konzeption schaffen, die als Integration
umschrieben wird.
In
den vorhandenen Regeleinrichtungen (vor allem in den Kindergärten) verbleiben
Kinder mit einem besonderen Betreuungsbedarf, einschließlich jener mit körperlichen
oder/und geistigen Behinderungen, beziehungsweise werden in die Gruppen neu aufgenommen.
Die Rahmenbedingungen
werden den zu leistenden und im Hilfeplan festgelegten erzieherischen Hilfen angepasst.
Diese Mischungen zuzulassen beziehungsweise zu unterstützen und die entsprechenden
Förderbedingungen herzustellen, ist die Voraussetzung einer Weiterentwicklung
von erzieherischen Hilfen vor deren Beginn im Einzelfalle, von den betroffenen
Pädagoginnen, den Eltern und dem Träger ein schlüssiges pädagogisches
Konzept erarbeitet sein sollte (vgl. dazu auch: Maria Pfluger-Jakob: Barrieren
abbauen und Türen öffnen. Integration behinderter Kinder in KiTa und
Kindergarten. In: kindergarten heute Nr. 3/2001, S. 6 - 12).
:
Untersuchungen im Landkreis Waldshut und in den Kindertagesstätten der Diakonie
in Düsseldorf erbrachten den Nachweis, dass es in allen Kindergärten
Kinder gibt, bei denen Erzieherinnen einen erhöhten erzieherischen Bedarf
sehen. Die Fachkräfte sind aber ausserstande, selbst die für
diese Kinder notwendigen Hilfen anzubieten. Sogar dort, wo zeitweilig zwei Erzieherinnen
in einer Gruppe tätig sind, fehlen gezielte Hilfsangebote, weil Erzieherinnen
hierfür nicht ausgebildet wurden . Die betreffenden Kinder werden irgendwie
ausgehalten und weiter geschoben. Nur in einzelnen Extremfällen, wird ihnen
der Kindergartenbesuch zeitweilig oder ganz verwehrt. In anderen Fällen können
Eltern dazu bewegt werden, eine Erziehungsberatungsstelle aufzusuchen.
Die
Förderung muss also möglichst früh einsetzen. Nach wie vor wird
der Entwicklungszeitraum von Kindern bis zu ihrem Schuleintritt grob vernachlässigt.
Dieses - allen in der sozialen Arbeit Tätigen vertraute Phänomen - wird
zum Beispiel recht eindrucksvoll in dem Bericht über das Projekt einer "Integrativen
heilpädagogischen Tageserziehung" (IHTE) in Bremen deutlich. Es wird
darin die Forderung erhoben, dass Kindern, die noch nicht zur Schule gehen und
damit auch noch nicht einen Hort oder die Tagesgruppe besuchen können, angemessene
Hilfen "nicht vorenthalten werden" sollten.
Von 27 Kindern, die
aus dem gleichen Kindergarten kamen und in einem IHTE-Projekt betreut wurden,
zeigten 26 Kinder bereits im Kindergarten die gleichen Auffälligkeiten, die
in der Grundschule die Hilfemaßnahme auslösten .In der gegenwärtigen
Situation, also seit Beginn dieses Jahrtausends, hat die Anzahl hilfsbedürftiger
Kinder in Kindergärten und Schulen zugenommen und mit ihnen neue Aufgaben.
Nun geht es nicht mehr allein um die Förderung benachteiligter Kinder aus
deutschen Familien sondern auch - und vermehrt - um eine gezielte Sprachförderung
von Kindern aus Migrantenfamilien. Bisher freilich gibt es nur einige wenige "Projekte",
in denen vor allem sprachliche Defizite ausgeglichen werden sollen. Nach den bisher
vorliegenden Erfahrungen aus derartigen Projekten, sind unter den geförderten
ausländischen Kindern nicht wenige gut bis hoch begabte Kinder. Im Zusatzunterricht
in kleinen Gruppen - zum Beispiel im Projekt "Lernen aktiv"in Heidelberg
unterstützen ältere Schülerinnen und Schüler die Jüngeren
mit gutem Erfolg.
Anmerkung hierzu: als ich in der Sendung des SWR 2 "Journal
am Mittag" (am 23.07.06, 12,55) eine Reportage darüber hörte, fühlte
ich mich in das Jahr 1951 versetzt, als ich an einer Saalfelder Schule "Lernaktivs"
betreute, in denen genau mit dieser Methode "Schüler helfen Schülern"
gute Erfahrungen gemacht wurden (vgl. dazu meinen Aufsatz: "Erziehung
und Bildung in der DDR". In: Neue Praxis 4/1993, S. 328 - 345).
Integration
- und das zeigen auch die zum Beispiel hier angesprochenen und von privaten Sponsoren
oder aus EU-Mitteln geförderten Projekte - kann also nur dort realisiert
werden, wo den Regeleinrichtungen entsprechende Unterstützungsleistungen
zur Verfügung gestellt werden.
Auch
auf die Einsichten und Bemühungen der Fachkräfte im Deutschen Caritasverband
ist hinzuweisen. In der Ausgabe 2/2006 seiner Zeitschrift für die Mitarbeiterinnen,
Mitarbeiter und Eltern seiner Kindertagesstätten "inform" zum Beispiel
wird in mehreren Aufsätzen auf die Notwendigkeit der Integration u. a. von
Deutschen und Zuwanderern hingewiesen. Zur entsprechenden Praxis ist unter anderem
auf die Bemühungen der Fachberaterinnen und Fachberater um eine verbesserte
"Qualität" zu schauen, wie sie im Aufsatz über die Fachberatung
angesprochen worden ist.
Das
vom Landesjugendamt Württemberg-Hohenzollern geförderte Konzept, im
Landkreis Göppingen, sonderpädagogische Maßnahmen und Elternarbeit
in Regeleinrichtungen durchzuführen und hierbei die vorhandenen Hilfsdienste
einzubeziehen und zu vernetzen zeigt, wohin wir gehen können. Mit dem Begriff
der "Vernetzung" vorhandener oder - je nach Bedarf - zu ergänzender
spezifischer fachlicher Leistungen, ist die zweite Dimension einer Weiterentwicklung
von erzieherischen Hilfen überschrieben . Bisher mangelt es noch in vielen
Gemeinden und Kreisen an einer geregelten Kooperation zwischen den Kindergärten
und anderer Institutionen (Erziehungsberatungs- und Frühförderstellen,
dem Allgemeinen Sozialdienst des örtlichen Jugendamtes u. a.). Sogar die
Kooperation von Kindergarten und Grundschule, im Grunde die naheliegendste und
relativ einfach zu organisierende Form einer Verknüpfung von Jugendhilfe
und Schule ist trotz der hohen Bedeutung, die die Kultusbehörden dieser Kontaktform
zuweisen, teilweise unbefriedigend oder gar ganz auf der Strecke geblieben.
Eine
dritte Dimension deutet sich mit dem Begriff "Flexibilisierung" an.
Die Flexibilisierung meint, dass sich Angebote von erzieherischen Hilfen innerhalb
und ausserhalb von Regeleinrichtungen an einem nachzuweisenden Bedarf orientieren
sollten. Und der Bedarf wechselt erfahrungsgemäß: er kann sich quantitativ
und qualitativ laufend verändern. Sowohl die didaktischen Konzeptionen einer
Einrichtung (beziehungsweise der Gruppen in einer Einrichtung; zum Beispiel die
Altersmischung), die konkreten Hilfen (einschließlich dem hierfür zweckmäßigen
Grad einer Vernetzung), die Organisationsstruktur (z.B. Öffnungszeiten, Gruppengröße
und Personalausstattung) als auch die Finanzierung müßten flexibler
werden (vgl. z. B. § 36 KJHG / Hilfeplan) und den spezifischen Bedürfnissen
einer Gruppe sowie denen der Eltern entsprechen.