Wie
Gesetzestexte (Theorie) und Praxis auseinanderklaffen können wird auf dieser
Seite illustriert
1
Einführung
1.
Mein
Anliegen:
Um Kindern,
die in Not sind und diese ihre Not in Kindergarten oder Grundschule erkennbar
wird, zu helfen, brauchen wir pädagogische Fachkräfte, die
die
Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes als Hilferufe wahrnehmen,
diese
Hilferufe systematisch beobachten und erfassen
Hilfen für das Kind auf
den Weg bringen.
2.
Der
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Die
Wege, um Hilfen für ein Kind auf den Weg zu bringen, sind im § 8a KJHG
/ Sozialgesetzbuch VIII beschrieben. Mehr noch: im §8a (2) ist sogar die
Vorschrift enthalten, die von einer Fachkraft bzw. einer pädagogischen Einrichtung
fordert, den "Schutzauftrag nach Abs. 1 in entsprechender Weise" wahrzunehmen.
Nun
gibt es aber bei der praktischen Umsetzung derartiger durchaus gut gemeinter und
sinnvoller Gesetze Hürden. Auf einige dieser Grenzen struktureller und personaler
Art, die in der Praxis vorhanden sind, möchte ich aufmerksam machen und hierfür
zunächst auf zwei Fragen eingehen, die zu dieser Thematik an mich gerichtet
wurden:
1. Wie
sieht es mit dem Sozialen Dienst bei Ihnen im Landkreis aus und könnten Sie
einige Zahlen nennen (Bezirksgröße eines Sozialarbeiters u. dgl.)?
2.
Ist denn der § 8a KJHG / SGB VIII hinreichend bekannt und wie wird er vermittelt
und beachtet?
Zunächst
aus meinem Begleitbrief an die Fragestellerin:
"…
Ich werde versuchen, die Daten zu erhalten, die Sie vorschlagen. Ob aber unser
Jugendamtsleiter … sein Amt in diesem Zusammenhang genannt werden wissen
will, das bezweifle ich sehr. Er würde allein schon Schwierigkeiten mit seinem
Dezernenten bekommen. Ich durfte nicht einmal darüber berichten, dass in
unserem Landkreis eine intensive Elternbildung nach § 16 KJHG eingerichtet
worden ist. "Können Sie sich nicht auf Ihre Pflichtaufgaben beschränken?",
würden Kreisräte reklamieren (fürchtet der Dezernent).
Ja,
liebe Frau B., die Realität der Jugendhilfe (und ich denke hier vor allem
an die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die institutionellen Zwänge,
in denen sie gefangen sind) sieht in einigen Landkreisen erschütternd dürftig
aus. Und dabei strampeln sich unsere Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter redlich
ab. Da wir … aber gute Kontakte zu Kolleginnen und Kollegen auch in anderen
Landkreisen haben, werde ich versuchen, auch von dort Auskünfte über
deren Bezirksgrößen zu erhalten. Ich habe zunächst mit einem Kollegen
gesprochen….
Seine Aufgaben als Leiter eines Sozialdienstes waren u. a.
die Jugendhilfestatistik, die fachliche Ausbildung junger Sozialarbeiterinnen
und Sozialarbeiter (BA- Absolventen) und, natürlich, die Betreuung seines
Bezirks. Ich rief ihn an. Das Ergebnis des gut einstündigen Gesprächs
habe ich hier festgehalten. Eine Tabelle lässt sich daraus nicht erarbeiten.
Die Vorgehensweise, also welche Kriterien einer Bezirksgröße zu
Grunde gelegt werden, halte ich für korrekt".
2.
Über
den Sozialen Dienst in einem Jugendamt
1.
In
den siebziger Jahren wurden im Dienstbereich des Landeswohlfahrtsverbandes Baden
/ Landesjugendamt (LWV) Empfehlungen für die Arbeit der Allgemeinen Sozialen
Dienste (ASD) erarbeitet und in den Landkreisen und kreisfreien Städten umgesetzt.
Zu diesen Empfehlungen gehörte es, für 12 bis 13000 Einwohner je eine
volle Sozialarbeiter-Planstelle einzurichten. Da diese Stellen vom LWV bezuschusst
wurden, richteten auch wir die entsprechende Anzahl Stellen ein. Wir kamen damals
auf sechzehn Stellen. Später wurden Zuschüsse vom Land eingestellt.
Die Planstellen aber waren geschaffen. Die Kosten musste fortan der Landkreis
selber tragen. So ist es bis heute bei 16 geblieben.
2.
Generell
aber gilt: Über die Anzahl von Sozialarbeiterstellen und die jeweilige "Bezirksgröße",
gemeint ist dabei die Anzahl der Einwohner (nicht Hauhalte) in einer bestimmten
Siedlungs-Region, entscheiden die politischen Gremien - also der Kreistag auf
Vorschlag des Kreisjugendhilfeausschusses - (bzw. der Stadt oder eines Stadtbezirks)
selbst. Und da kann es von Kreis zu Kreis oder Stadt zu Stadt aus den verschiedensten
Gründen Abweichungen geben. In jedem Falle aber müssen die Mindeststandards,
das sind die vom Gesetz her vorgesehenen Pflichtaufgaben des Jugendamtes, überall
gewährleistet sein. Eine überregional geltende Vorschrift darüber,
wie viele Fachkräfte des ASD für wie viele Hauhalte (oder Einwohner)
jeweils zuständig sein sollten, gibt es nicht.
3.
Die
Unterschiede zwischen zum Beispiel zwei Landkreisen (oder in Großstädten
zwischen zwei Stadtbezirken) in Bezug auf die Bezirksgröße (Einwohnerzahl),
für die ein Sozialarbeiter zuständig ist, haben mehrere Ursachen:
3.1
die Finanzkraft des Landkreises,
3.2
das Vorhandensein von gesonderten Fachdiensten, die zur Unterstützung der
Aufgaben des ASD eingerichtet wurden (familienunterstützende Hilfen, Schulsozialarbeit
u. ä.)
3.3
die Sozialstruktur des Bezirks.
Beispiel: In unserem Landkreis gibt es "soziale
Brennpunkte" vor allem in dichter besiedelten Randzonen unserer Städte
und andererseits ländliche Regionen mit relativ wenig hilfsbedürftigen
Familien. Alle Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter klären von Zeit zu
Zeit gemeinsam, wie hoch der Arbeitsaufwand in den jeweiligen Bezirken ist (zum
Beispiel an Hand der "Fallzahlen" von hilfsbedürftigen Familien)
und verändern die Bezirke entsprechend. Faustregel: Wohngebiete mit vielen
Fallzahlen verkleinern den Zuständigkeitsbereich (Einwohnerzahl vielleicht
um 10.000) und Wohngebiete mit wenigen Fallzahlen vergrößern den Zuständigkeitsbereich
(Einwohnerzahl vielleicht um 15.000). Da gibt es keine feste Regel und keine festen
Bezugsgrößen. Ausschlaggebend für die Größe eines Bezirks
ist der auf Grund vorliegender Erfahrungen zu erwartende Arbeitsanfall. Und außerdem
werden in einigen Landkreisen (und kreisfreien Städten) zusätzlich Soziale
Dienste (Sozialstationen u. U. mit Beratungsdiensten) eingerichtet. Das kann dazu
führen, der der Sozialarbeiter im ASD des Jugendamtes auch in sozialen Brennpunkten
genau so viele Menschen in seinem Bezirk wohnen hat, wie der für einen ländlichen
Bezirk zuständige ohne zusätzliche Fachdienste.
4.
Auf
die Erscheinung hin angesprochen, dass viel zu wenige Kindergärtnerinnen
oder Lehrerinnen und Lehrer "ihren" Sozialarbeiter auch nur dem Namen
nach kennen, kam der "personale Faktor" ins Spiel.
4.1
Bei einer Stellenzahl von sechzehn Fachkräften kann man davon ausgehen, dass
wenigstens ein Drittel davon nur relativ kurzzeitig im Dienst ist. Nach ein bis
zwei Jahren scheiden Sozialarbeiterinnen - aber auch ihre männlichen Kollegen
aus. Sei es, weil sie ein Kind bekommen oder ihren Arbeitsplatz wechseln. Da es
einen Beschluss des Kreistags gibt, freiwerdende Stellen (in allen Abteilungen)
für ein halbes Jahr nicht (auch nicht vertretungsweise) auszuschreiben, vergehen
viele Monate, bis der Arbeitsplatz wieder besetzt ist. So gibt es in einem Jugendamt
häufig die Situation, dass ein Sozialarbeiter zwei Bezirke zu betreuen hat
oder andere Behelfslösungen gesucht werden müssen.
4.2
Um aber in einem Bezirk so bekannt zu werden, dass eine Sozialarbeiterin / ein
Sozialarbeiter als Bezugsperson von Erzieherinnen oder Lehrkräften an Schulen,
von Bürgermeistern oder Medizinern wahr- und ernst genommen wird, brauchte
es wenigstens drei Jahre. Es ist verständlich, dass diejenigen, die zehn
Jahre oder länger einen bestimmten Bezirk betreuten, dort mit den Verhältnissen
besser vertraut waren, schneller angesprochen wurden und auf deren Rat und Hilfe
jedermann rascher reagierte, als auf diejenigen, die erst kurz in einem Bezirk
tätig sind. Und wenn dann noch unsere "Neuen" innerlich auf dem
Absprung waren, weil sie diese ihre erste Stelle nur als vorübergehend betrachteten
(vielleicht, weil sie in der nächsten Großstadt lieber arbeiten und
leben wollten), dann war auch deren Engagement nur begrenzt.
4.3
Es gibt aber auch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die lieber drinnen am
Schreibtisch arbeiten, als draußen in den Wohnquartieren und Familien. Und
es gibt Kolleginnen und Kollegen, die ihre Arbeit mit nach Hause nehmen und praktisch
nie Feierabend haben und jene, die ihre Arbeitszeit nur absitzen.
Über
diese unterschiedlichen Mitarbeiter, ihre Berufsmotivationen, die Förder-Möglichkeiten,
die Einarbeitungskonzepte u. a. tauschten wir uns lange aus, weil auch bei uns
im Heim ähnliche Erfahrungen gemacht wurden. Es ist aber in der Wirtschaft
wie im öffentlichen Dienst nicht einfach, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zu bekommen und zu behalten, die sich eine Leitung oder ein Team wünschen.
Auf den "menschlichen Faktor", wenn er sich denn als Defizit niederschlägt,
werden wir im Zusammenhang mit dem Verhalten der Leitungsmitglieder von "Unicef"
in Deutschland sehr eindrücklich aufmerksam gemacht.
3.
Über
den Schutzauftrag nach § 8a KJHG / SGB VIII und die Praxis
1.
Es sind bei uns von allen Jugendhilfeträgern Informationsveranstaltungen
über den § 8a durchgeführt worden. Vor allem die Vertreter der
Heime wurden von den vier Verbänden (Caritas, Diakonie, DPWV und VPK) mehrfach
auf diese Vorgaben hingewiesen und in verschiedenen Arbeitsgruppen Vereinbarungen
(gem. § 8 a (2) erarbeitet. Auch in den LeiterInnenkonferenzen unserer Kindergärten
und in Schulleitertagungen wurden Inhalt und Bedeutung bekannt gemacht, Verträge
vereinbart und auf die entsprechenden Verantwortungen der pädagogischen Fachkräfte
hingewiesen. Da ist nichts versäumt worden.
2.
Den Intentionen des Gesetzgebers und seiner Beraterinnen und Berater aber steht
eine differenzierte Praxis gegenüber, deren strukturellen und personalen
Rahmenbedingungen sich nicht einem Gesetz so ohne weiteres anpassen lassen.
Zur
Illustration greife ich auf die seit Jahren in Jugendhilfe und Schule angestrebte
der Früherkennung von Auffälligkeiten bei Kindern, die einen Hilfebedarf
signalisieren könnten.
Selbst wenn Fachkräfte in Krippen, Kindergärten oder Schulen ein
Kind als "auffällig" definieren und bei genauem Hinschauen einen
Hilfebedarf annehmen müssen - und das zu können muss zwingend zur Kompetenz
jeder dieser Fachkräfte gehören - braucht es eine vertrauensvolle und
enge Zusammenarbeit mit den für dieses Quartier, in dem das Kind lebt, zuständigen
Sozialarbeitern. Es ist das Jugendamt als Jugendhilfebehörde, die in unserem
Gemeinwesen für Hilfen für Kinder und ihre Familien in erster Linie
verantwortlich ist beziehungsweise sein sollte. Diese Aufgabe unterstreicht ja
auch der Gesetzestext in den Absätzen (1) bis (4) des § 8a SGB VIII
in eindrücklicher Weise. Um diese Verantwortung wahrzunehmen aber müsste
eine Sozialarbeiterin / ein Sozialarbeiter in allen Kindertagesstätten und
Schulen ihres/seines Bezirks bekannt, gleichsam "zu Hause" sein und
bei allen Fachkräften und den Eltern der Kinder Vertrauen und Anerkennung
genießen. Diese Rahmenbedingung ist darum uneinlösbar, weil eine Sozialarbeiterin/ein
Sozialarbeiter für eine viel zu große Zahl von Familien und Einrichtungen
"zuständig" wäre. Für eine Stadt mit 14.000 Einwohnern,
mehreren Kindertagesstätten und Schulen amtiert ein (!) Sozialarbeiter im
Jugendamt. Darüber hinaus gibt aber weder in unserem Landkreis noch anderswo
eine permanente aktive Vernetzung zwischen den Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
und der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb des Einzugsbereiches (Wohnbezirks)
von Kindergärten und Schulen. Die meisten Fachkräfte in den Kindertagesstätten
oder in den Schulen kennen nicht einmal die Namen "ihrer" Sozialarbeiterinnen
/ Sozialarbeiter.
3.
Die hier angedeuteten Rahmenbedingungen für frühzeitige Hilfen unter
Beteiligung des Jugendamtes sind zwar unverzichtbar, erscheinen aber angesichts
der Realitäten als utopisch. Allein wegen der fehlenden oder unzureichenden
Verbindungen zwischen pädagogischen Institutionen einerseits und der öffentlichen
Jugendhilfe andererseits, ist ein frühzeitiger Zugang zu Hilfen für
Familien erschwert. Um diesem Dilemma etwas auszuweichen, diskutiert man zurzeit
in der Öffentlichkeit medizinische Vorsorgeuntersuchungen und möchte
- bewusst oder ungewollt - das ganze Problem den Medizinern (Gesundheitsbehörden)
zuschieben. Aber auch hier bleibt die Frage offen, wann und wie erhält eine
Gesundheitsbehörde Kenntnis vom Hilfebedarf eines Kindes und was kann sie
tun bzw. wie kann diese Behörde reagieren, wenn tatsächlich die Not
eines Kindes festgestellt wird. Spätestens dann muss die Jugendhilfe am Hilfeprozess
beteiligt werden. Doch wird auch in diesem Falle das Jugendamt zu einer Art "Eingreifbehörde"
disqualifiziert.
4.
Auf den Personalwechsel in einem Jugendamt habe ich ja schon hingewiesen. Nun
wird auch noch ab 1.1.2009 unser Kreisschulamt geschlossen mit der Folge, dass
irgendein Schulamt in einem der benachbarten Landkreise künftig für
die Schulen/Lehrer von drei oder mehr Landlkreisen wird zuständig werden.
Das muss nicht die Verringerung von Schulratsstellen bedeuten. Wohl aber werden
Wege weiter und kollegiale Beziehungen gelockert. Welche Auswirkungen diese Veränderungen
haben werden, wenn nicht gleichzeitig die formalen Kompetenzen von Schulleitern
und/oder den einzelnen Kollegien deutlich verstärkt werden, lässt sich
heute noch nicht sagen. Zurzeit sind die Kolleginnen und Kollegen in den Schulämtern
mit der Vorbereitung dieser Veränderungen befasst (zum Beispiel Umzugsvorbereitungen).
Nur dringendste aktuelle Aufgaben können wahrgenommen werden. Schulleiter
und Lehrer zu beraten oder ihnen zu helfen, wenn sie Kindern in Not helfen wollen:
hierfür bleibt noch weniger Zeit als schon bisher.
5.
Vergleichbares gilt für unsere Kindergärten. Gewiss bleiben Leiterinnen
länger auf ihrer Stelle, als eine Erzieherin im Gruppendienst. Dennoch ist
auch unter unseren 105 Leiterinnen im Landkreis die Fluktuation nicht gering und
es vergeht nach jedem Leitungswechsel viel Zeit, bis der § 8a und seine Bedeutung
in die individuelle, handlungsleitende Konzeption einer Leiterin übernommen
worden ist.
6.
Eine besondere Schwierigkeit bzw. ein riesiges Hindernis sehe ich für die
Umsetzung von Gesetzen oder theoretischen Modellen in die Praxis darin, dass jede
dieser 105 Tagesstätten völlig autonom ist. Es gibt für sie keine
Institution, die übergeordnete Aufgaben/ Informationen oder dgl. anregt,
vermittelt, koordiniert oder gar kontrolliert. Für die Kindergärten
in kommunaler Trägerschaft zeichnen die Bürgermeister, für die
in kirchlichen Organisationen die Pfarrer verantwortlich. Und die Kommunen sind
nicht sehr kooperativ.
Als wir vor einigen Jahren in unserem Landkreis eine
schriftliche Befragung aller Erzieherinnen über ihre Erfahrungen mit der
Zusammenarbeit mit Grundschulen durchführten, erreichte nur ein Teil der
Erhebungsinstrumente die Adressaten. Empirische Forschung wird von privaten und
kommunalen Trägern gleichermaßen be- und verhindert.
Denn jeder
Brief an einen Kindergarten darf nur über den Träger geleitet werden.
Und die halten zurück, was ihnen nicht genehm ist oder nicht wichtig erscheint.
Hierzu zitiere
ich aus einem Brief, der von einem leitenden Mitarbeiter eines Jugendamtes
in Baden-Württemberg an mich gerichtet wurde:
"Leider
hat sich der Zugang zu den Kindertageseinrichtungen im Zuge der Verwaltungsreform
erschwert und die Geschicke liegen mehr oder weniger bei den Kommunen …Da
unsere Angebote, die wir in Deinem Sinne auch immer als für die alltägliche
Arbeit unterstützend ansehen (es ging um "Früherkennung" und
entsprechende Beratung der Fachkräfte. J. R.), teilweise als Eingriff in
die inneren Angelegenheit der Kommunen bewertet werden, hat sich das Jugendamt
fast vollständig aus diesem Bereich zurückgezogen.
Es gibt auf Kreisebene
z. B. nur noch eine Leiterinnenkonferenz, also eine Veranstaltung mit über
70 Frauen, so dass Du Dir vorstellen kannst, dass inhaltliche Diskussionen nicht
zu führen sind…
Die viel gepriesene Investition in unsere
Kinder und Jugend findet nur in Räumen statt, in denen keine Kinder sind…"
7.
Bei kirchlichen Trägern haben Fachberaterinnen/Fachberater jetzt ebenfalls
keine Mitwirkungsrechte mehr vor Ort (sie dürfen z. B. in den Gremien "Kooperation
Kindergarten - Grundschule" ihre Einrichtungen nicht mehr nach Außen
vertreten), sondern sollen sich auf die Organisation und Durchführung von
Fortbildungen u. ä. beschränken. Der Träger eines Kindergartens
hat allein das Sagen in allen Fragen, die die Arbeit seiner Einrichtung betreffen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den Bürgermeister- und Pfarrämtern
auch Informationen hängen blieben, die den §8a KJHG betrafen.
Ich
halte eine ungenügende Fachberatung für einen gravierenden Einbruch
in Bezug auf die Qualität der pädagogischen Arbeit, dass ich darauf
unten gesondert eingehen möchte.
8.
Und noch eine bedauerliche Tatsache: Das Fach "Jugendhilfe" (bzw. "Jugendhilferecht")
ist aus den Lehrplänen der Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg
verschwunden. Ich habe die Kolleginnen und Kollegen unserer Fachschule in Waldshut
gefragt. Dort vermittelt niemand Kenntnisse über das Jugendhilfegesetz an
die künftigen Erzieherinnen und Erzieher. Unsere Praktikantinnen und Praktikanten
erfahren - wenn überhaupt - in den Praxisstellen, dass sie in Einrichtungen
der Jugendhilfe arbeiten. Ein Kinderheim wird, im Unterschied zum Kindergarten,
noch als Jugendhilfeeinrichtung wahrgenommen, wenn auch kaum eine Erzieherin/ein
Erzieher weiß, was das konkret bedeutet.
Ich
denke, dass es vernünftig wäre, alle Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
in der Bundesrepublik und in den Bundesländern unter ein administratives
Dach zusammenzuführen und das bestehende Durcheinander von Zuständigkeiten
mit derart absurden Auswirkungen, wie ich sie hier bei uns erlebe, zu beenden.
4.
Die Distanz zwischen Theorie und Praxis vergrößert sich.
Die
Theorie - hier am Beispiel der Arbeiten zum und über den § 8a KJHG (vgl.
z. B.: Münder, Johannes : ) - und die Praxis sind als gleichsam eigenständige
Diskurse zu betrachten. Ich gehe von drei in unterschiedlicher Weise bestimmbaren
theoretischen Bereichen in der Pädagogik aus:
-
von den praktischen Diskursen oder dem alltagsweltlichen Handlungswissen,
-
von den theoretischen Diskursen oder Abstraktion von alltagsweltlichem zu wissenschaftlichem
Wissen und den daraus folgenden Konzeptionen,
-
von den zwischen ihnen vermittelnden Diskursen mit dem Akzent auf der Applikation
wissenschaftlichen Wissens. (vgl. dazu: Rumpf, 1989, S. 10 ff).
Zu
den "vermittelnden Diskursen" gehören, neben Aus- und Fortbildung,
Literatur, Informationsveranstaltungen auch die Beratung. Alle vermittelnden Diskurse
haben das Ziel, die pädagogische Praxis zu optimieren. Mit diesem Anspruch
wird einer der Aufgaben Rechnung getragen, die bereits im Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 14.09.1973 über die "Beratung in Schule und Hochschule" von
den Ausbildungs- und Forschungsstätten erwartet werden: die Beratung von
Mitarbeitern in pädagogischen Institutionen (vgl. dazu: Hornstein 1975, S.79).
Zur
Rolle der Literatur noch ein Anmerkung: Fachzeitschriften, vor allem dann, wenn
sie viel gelesen werden,erfüllen eine wichtige Vermittlungsfunktion. Wenn
eine in vielen Kindergärten ausliegende Zeitschrift wie "kindergarten
heute" darauf verzichtet, Beiträge über den §8a KJHG und seine
Auswirkungen auf die Arbeit in Kindertagesstätten zu veröffentlichen
(bis zu Heft 2/2008 ist kein Aufsatz darüber zu finden; nur
in der Sonderausgabe "basiswissen kita" über die rechtlichen Grundlagen
für die pädagogische Arbeit findet man auf Seite 10 einige Bemerkungen),
dann erschwert dies die Vermittlung von theoretischem Wissen (hier also Gesetzestexte
und ihre Intentionen) in das Handlungswissen.
Die
von Fachleuten für Fachleute angebotene Beratung ist in der Literatur unter
dem Fachterminus "Praxisberatung" eingeführt und beschrieben (Caemmerer
1970, S.13) aber auch als "Supervision" bekannt. Dieses Beratungsarrangement
soll eine systematische Reflektion beruflichen Handelns von Pädagogen und
Sozialarbeitern ermöglichen. Da dieses Konzept zu verstehen ist als eine
Gesprächssituation, in der die zu beratenden Lehrer oder Erzieher ihre beruflichen
Probleme thematisieren, um mit Hilfe des beratenden Fachkollegen (Supervisor)
nach optimalen Lösungen Ausschau zu halten, lassen sich in einem etwas erweiterten
Verständnis die Fachberatungen hier zuordnen. Sowohl Schulräte die in
Baden-Württemberg eine vom Gesetz her vorgeschriebene Beratungsfunktion und
zwar ausdrücklich im hier beschriebenem Sinne haben (Holfelder/Bosse 1983,
S.112ff), gehören dazu, als auch die Fachberaterinnen und Fachberater für
Kindergärten und Heime bei den öffentlichen und freien Wohlfahrtsverbänden
(vgl. dazu: Hebenstreit 1984). Als Legitimation dieser Zuordnung lässt sich
ergänzend darauf hinweisen, dass immer mehr Fachberater eine zusätzliche
Supervisorenausbildung haben. Zu den Aufgaben dieser Fachkräfte in Schulen
und sozialpädagogischen Einrichtungen gehört es, mit Hilfe der Beratung
die Wirksamkeit interner Abläufe zu verbessern und die Effektivität
der nach außen gerichteten institutionellen Aktivitäten zu steigern.
Zu diesen nach außen gerichteten Aktivitäten gehören, folgen wir
dem Gebot des Gesetzgebers, die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften
in Kindertagesstätten und Schulen mit den Fachkräften in den Jugendämtern.
Im Gesetz ist freilich nicht von vertrauensvoller Zusammenarbeit die Rede. Da
heißt es dann "anbieten", "hinwirken" oder "informieren".
Damit aber dieser nüchterne, in der Fachsprache der Juristen verfasste Text,
in das alltägliche Handlungswissen einer Erzieherin, Lehrerin oder Sozialarbeiterin
übernommen wird, bedarf es eines Vermittlungsprozesses, der über die
reine Information hinausgeht. Und den kann die Fachberatung leisten.
Verzichten
aber nun die Träger auf diese Form der Vermittlung, verzichten sie nicht
nur auf eine wirkungsvolle und nachweislich bewährte Form der Hilfen für
Fachkräfte in den Kindertagesstätten (Rumpf, 1999), sondern behindern
- wenn auch in einem kaum nachweisbaren Ausmaß - die Umsetzung des "Schutzauftrages
bei Kindeswohlgefährdung". Unter diesem Titel hat Mathias Bänfer
eine "Arbeitshilfe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen
und Diensten der Jugendhilfe" verfasst (2007, S. 9) aus der zu entnehmen
ist, dass mit Blockaden - auch von Trägerseite und Leitungsverantwortlichen
- gerechnet werden muss. Formal mag ein Jugendamt mit den Trägern zum Beispiel
kommunaler Kindertagesstätten Vereinbarungen über die Umsetzung des
§ 8a SFB VIII getroffen haben. Real aber bleibt deren Umsetzung in das Handlungskonzept
einer pädagogischen Fachkraft ohne die flankierenden Hilfen einer Fachberatung
ein nur schwer zu erreichendes Ziel.
Zum
Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass eine Lösung der
hier skizzierten Probleme dann eher möglich erscheint, wenn die unterschiedlichen
Zuständigkeiten und die starke Zersplitterung in den Arbeitsfeldern von Jugendhilfe
und Schule beendet werden. Dieses Anliegen zu verwirklichen kann Generationen
dauern und braucht eine ganz andere Politik.
Was aber heute bereits geleistet
werden könnte, wäre die optimale Ausstattung der Jugendämter und
der völlige Verzicht auf das für den Jugendhilfebereich unsinnige Gerede
von Rationalisierung, Einsparung und Effektivität. Hätten alle Jugendhilfeträger
den ständigen Zugang von Fachberaterinnen und Beratern in ihre Einrichtungen
einschließlich ihrer Funktionen von Anleitung und Evaluation eingerichtet,
statt unter Anleitung teurer fachfremder Beratungsgesellschaften ihre Strukturen
an die Wand zu fahren und die Motivation ihrer Fachkräfte zu beschädigen,
brauchte es diese Ausführungen nicht.
Literaturangaben:
Literaturangaben:
Bänfer,
Matthias: Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung. Arbeitshilfe für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe.
Hannover , AFET - Arbeitshilfe 1/2007
Caemmerer,
Doa v.: Praxisberatung (Supervision) Ein Quellenband. Freiburg 1970
Hebenstreit,
Sigurd: Fallberatung für Tageseinrichtungen für Kinder. Konzeption,
Arbeitsfeld und berufliches Selbstbild. Freiburg 1984
Holfelder,
Wilhelm und Bosse, Wolfgang: Schulgesetz für Baden-Württemberg. Handommentar
mit Nebenbestimmungen. Stuttgart 7/1993
Hornstein,
Walter: Beratung in der Erziehung. In: Funkkolleg Beratung in der Erziehung. Studienbegleitbrief
1. Weinheim und Basel 1975, S. 33 - 68
kindergarten
heute: Jahrgänge 35/2005 bis 37/2007. Das Heft "basiswissen kita"
(2007) hat die Überschrift: Von Elternrecht bis Aufsichtspflicht. Rechtliche
Grundlagen für die pädagogische Arbeit.
Münder
Johannes: Kinder- und Jugendhilferecht. Eine sozialwissenschaftlich orientierte
Darstellung. 6. überarbeitete Auflage. Neuwied 2007
Rumpf,
Joachim: Theoretische und empirische Beiträge zur Kooperation zwischen Heim
und Schule. Wolpadingen-Dachsberg 1989
©
Dr. Joachim Rumpf
79733 Görwihl
09.02.2008